- Geschäftsanteil: Bestimmtheit Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung der Teilung und Veräußerung eines Geschäftsanteiles
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Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe braucht im Fall der vorherigen Einwilligung der abzutretende Teil nicht der Höhe nach im Gesellschafterbeschluss bezeichnet werden. Es bedarf nur der Bestimmtheit des geteilten Geschäftsanteiles, der neuen Anteile und ihrer Nennbeträge, die sich auch durch bloße Bezugnahme der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- und Abtretungsvertrag ergibt. Es genügt also folgende Formulierung: "Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der GV bedarf.
- Geschäftsanteil: Einziehung aus wichtigem Grund
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Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen. In jenem Fall wurde dem klagenden Gesellschafter vorgeworfen und festgestellt, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer zum Teil verletzte und sich gegenüber den anderen Gesellschaftern unflätig äußerte. Unter anderem hatte er Reservierungen für eine ausverkaufte Filmvorführung storniert und für eigene Zwecke verwendet. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach es für die gem. § 34 II GmbHG erforderliche Satzungsgrundlage für eine Ausschließung reicht, wenn dort ausbedungen ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht. (BGH, 24.04.2013, II ZR 216/11, GWR 2014, 10) (BGH, 17.12.2013, II ZR 21/12, GWR 2014, 56)
- Gesellschafterliste: Welche Bedeutung kommt der Gesellschafterliste im Recht der GmbH zu?
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Gem. § 16 I GmbHG gilt der Gesellschaft gegenüber derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese auf den ersten Blick harmlos anmutende Feststellung mag über die Bedeutung der Vorschrift leicht hinwegtäuschen, hat sie doch weitreichende praktische Auswirkungen insbesondere in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.Wurde z.B. ein Vertrag über die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wirksam angefochten, führt die bürgerlich-rechtlich eintretende Nichtigkeitsfolge nicht etwa dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alte Rechtsposition eingesetzt werden, vielmehr ist die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet unabhängig von der wahren Rechtslage auf den Inhalt der Gesellschafterliste abzustellen, ohne dass der Gegenbeweis zulässig wäre (OLG Bremen 21.10.2011, 2 U 43/11). Gleiches gilt bei Unwirksamkeit einer Anteilsübertragung wegen Gesetzesverstoß (BGH 27.01.2015, KZR 90/13). Derjenige, der nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, kann sich demnach nicht mit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage entsprechend §§ 241 ff. AktG gegen einen Beschluss wenden, ihm bleibt nur die allgemeine Feststellungklage.Hat der Geschäftsführer eine Änderung im Bestand der Gesellschafter gem. § 40 GmbHG beim Handelsregister durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste angemeldet, steht demjenigen, der anstelle des Eingetragenen einen Geschäftsanteil für sich beansprucht, kein Anspruch auf Löschung des Eingetragenen, auf Einreichung einer geänderten Liste oder auf einstweilige Behandlung als Gesellschafter zu. Der Konflikt ist vielmehr nach § 67 V 2 AktG zu lösen. Danach hat der Betroffene ein Widerspruchsrecht, das durch Zuordnung eines Widerspruchs gem. §§ 16 III GmbHG, 899 II BGB geschützt ist. Der Widerspruch kann nur durch Klage und ein rechtskräftiges Urteil überwunden werden (OLG München 17.07.2015, 14 W 1132/15). Durch den Widerspruch wird damit zwar der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs begegnet, gleichwohl gilt der in der Gesellschafterliste Eingetragene trotz Widerspruch gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter.Folge der gesetzlichen Fiktion des § 16 I GmbHG ist, dass die Unwirksamkeit von Anteilsübertragungen im Recht der GmbH - im Unterschied zur Personengesellschaft - nicht über die Rechtsfigur der faktischen Gesellschaft gelöst wird, wonach der fehlerhaft beigetretene Gesellschafter für die Vergangenheit als Gesellschafter gilt und nur für die Zukunft durch außerordentliche fristlose Kündigung seine Mitgliedschaft beseitigen kann. Gegenüber der GmbH gilt der in der Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter; ihm bleibt nur die Rückabwicklung gegenüber demjenigen, von dem er den Anteil erworben hat.§ 16 III GmbHG regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschäftsanteil vom Nichtberechtigten erworben werden kann. Der Berechtigte, der nicht in der Liste eingetragen ist, hat die Möglichkeit, durch Zuordnung eines Widerspruchs in der Liste einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Gem. § 16 III GmbHG erfolgt die Zuordnung des Widerspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung, wobei die Gefährdung des Rechts des Widersprechenden nicht glaubhaft gemacht werden muss. Allerdings soll nach der Rechtsprechung vor Ablauf von drei Jahren ein Schutz vor gutgläubigem Erwerb nur dann möglich sein, wenn die konkrete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs als Verfügungsgrund vorgetragen werden kann (OLG Nürnberg 19.08.2014, 12 Ws 1568/14).
- Gesellschafterliste: Korrektur einer unrichtigen notariellen Gesellschafterliste
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Der Geschäftsführer der GmbH ist zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 II S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt, muss dem Betroffenen vor Einreichung der korrigierten Liste aber Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dabei ist eine ausreichende Frist zu belassen, wobei ein Monat ausreichend ist. Der Widerspruch des Betroffenen ändert nichts an der Berechtigung zur Einreichung, solange die Einreichung nicht durch einstweilige Verfügung untersagt wird. Der zuvor bestandene Streit ist damit entschieden, insbesondere steht damit fest, dass bei Widerspruch der Betroffene nicht erst auf Widerspruchsrücknahme oder Zustimmung zur Listenänderung zu verklagen ist. Betroffene können sich gegen eine weitere Verfügung des erneut in die Liste eingetragenen Altgesellschafters durch Widerspruch schützen (§ 16 III GmbHG). (BGH, 17.12.2013, II ZR 21/12, GWR 2014, 56)
- Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter
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Bei Führungslosigkeit sowohl der insolventen GmbH, als auch ihrer Gesellschaftergesellschaft sind deren Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages für die GmbH berechtigt und verpflichtet. (LG München, Beschluss vom 29.07.2013, 14 T 15462/13, GWR 2014, 13)
- Kapitalaufbringung: In welchen Fällen wird der Gesellschafter trotz Einzahlung der Einlage von seiner Leistungspflicht nicht frei, kann also nochmal auf Zahlung in Anspruch genommen werden?
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Gdrs. wird der Inferent durch Zahlung der Einlage von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Stammeinlage befreit, §§ 19 GmbHG, 362 BGB. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gesellschaft an der Verfügung über die Einlageleistung gehindert ist. Indizien hierfür können sein, dass der eingezahlte Betrag binnen weniger Tage ohne Anlass wieder abgehoben wird, ein Anlass für Verwahrung in der Barkasse über Monate nicht erkennbar ist und nicht dargetan wurde, dass die Zahlung aus der Barkasse für Zwecke der GmbH verwandt wurden (BGH 17.09.2013, II ZR 142/12).
- Kapitalaufbringung: Unter welchen Umständen haftet der Gesellschafter einer GmbH für die offenen Einlageverpflichtungen seiner Mitgesellschafter?
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Die Haftung für offene Einlageverpflichtungen ist in §§ 22 ff. GmbHG geregelt. Danach haftet neben dem betroffenen Gesellschafter jeder weitere Gesellschafter auf die offene Einlageverpflichtung des Inferrenten, wobei mehrere Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlageverpflichtung, die entweder einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung oder eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, der auf Ausfall Inanspruchgenommene muss also zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter sein Daneben haftet auch der Rechtsvorgänger des ausgeschiedenen Gesellschafters auf die rückständige Einlage, nicht aber ehemalige Gesellschafter, die andere Anteile gehalten haben. Die Ausfallhaftung des kaduzierten Gesellschafters als Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils trifft nicht den Rechtsvorgänger dieses weiteren Anteils. Die Haftung der Rechtsvorgänger erfasst nur Einlagepflichten, deretwegen Kaduzierung betrieben wird (vgl. BGH 19.05.2015, II ZR 291/14).
- Vor-GmbH: Gesellschafterwechsel
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Vor Eintragung der GmbH im Handelsregister können ihre Geschäftsanteile nicht übertragen werden. Ein Gesellschafterwechsel in der Vor-GmbH kann nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der Vor-GmbH in notarieller Form und unter Mitwirkung aller Gesellschafter erfolgen. Passivlegitimiert für die Klage des Gesellschafters auf Aufnahme in die Gesellschafterliste ist die Gesellschaft. (OLG Jena, 09.10.2013, 2 U 678/12, GWR 2014, 130)
- Wettbewerbsverbot: Welche inhaltlichen Grenzen gelten für ein Wettbewerbsverbot des GmbH Geschäftsführers?
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Ein Wettbewerbsverbot ist wirksam und steht im Einklang mit § 138 BGB, wenn es notwendig ist, um den Berechtigten vor der illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit zu schützen. Es muss daher räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt sein. Eine Dauer von fünf Jahren überschreitet das zulässige Maß, das auf maximal 2 Jahre begrenzt ist. Dieser zunächst für die Freiberuflersozietät entwickelte Grundsatz ist auf andere Bereiche übertragbar, auch auf den Bereich der Übertragung von Kundenbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften (BGH 20.01.2015, II ZR 369/13). Ist eine längere Dauer vorgesehen, stellt sich die Frage nach der geltungserhaltenden Reduktion.
- Aufsichtsrat, Haftung
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Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung nach § 52 Absatz 1 GmbHG, 111 IV 2 AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als 100.000 D-Mark), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauende Chancen-Risiko Abschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt. (BGH, 11.12.06, II ZR 243/05, NZG 2007,187).
- Betriebsaufspaltung
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Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen - oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist ein Gewerbebetrieb (BFH, 12. 11.1985, Bundessteuerblatt 1986 II, 296). Die personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn die hinter den Besitz-und Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Entscheidend ist Stimmrechtsmehrheit, die mit der Beteiligungsmehrheit nicht identisch zu sein braucht. Ausnahmsweise genügt auch, dass die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in dem Betriebsunternehmen ihre Willen durchzusetzen oder umgekehrt. Bei bestehender Betriebsaufspaltung und Abtretung von Gesellschafter-oder Geschäftsanteilen ist darauf zu achten, dass die personelle Verflechtung nicht zerstört wird. Dies lässt sich mit Stimmrechtsvereinbarungen vermeiden.
- Geschäftsführer, Informationsrecht
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Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Resortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Resort eines Mitgeschäftsführers betreffen. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Resort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über des Resort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 22.11. 2007, 6 U 1170/07, NZG 2008, 397).
- Geschäftsführer, Gesellschafter, Informationspflicht, Haftung
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Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt er dies, kann sich daraus einen Schadenersatzanspruch ergeben. Wird an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wissen eines Mitgesellschafters ein Geschäftsführergehalt gezahlt, kann der Mitgesellschafter nur dann einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn er nicht auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die Zahlung zu genehmigen. Dafür ist maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbringt, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten ist (BGH, 11.12.06, II ZR 166/05, NZG 2007,185).
- Geschäftsführer, Haftung, Überschuldung, Insolvenzverschleppung
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Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtliche Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des Beklagten Geschäftsführers einzugehen (BGH, 5. 11. 2007, II ZR 262/06, NZG 2008, 75). Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar im Sinne des § 64 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen. Das kommt insbesondere bei den Zahlungen auf die Wasser-, Strom-und Heizrechnungen in Betracht. Ohne diese Zahlungen hätte der Betrieb im Zweifel sofort eingestellt werden müssen, dass jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte (BGH NZG 2001, 361; 5.11.07, II ZR 262/06, NZG 2008, 75). Ist die Insolvenzreife bewiesen, gilt der Nachweis der im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Dauerdelikt) - jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen - nur dann nicht als geführt, wenn der beklagte Geschäftsführer darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war. Der Schadenersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Insolvenzverschleppung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Insolvenzverschleppung von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger (BGH, 12. 3. 2007, II ZR 315/05, NZG 2007, 466). Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH die ihm obliegende Pflicht, innerhalb von spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, kann der Gläubiger der GmbH den ihm kausal durch die Verzögerung der Antragstellung entstandenen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen, da die genannte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB darstellt. Dieser Schadenersatzanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den so genannten Quotenschaden, der sich beim Vergleich der Befriedensquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der verspäteten ergibt. Weitergehend haben allerdings nach der Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 9.6.94 (NJW 1994, 2220) die sog. Neu-Gläubiger, die ihre Forderung gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den Quotenschaden begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten und oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind. Zu ersetzen ist in diesem Fall das sog. negative Interesse also der Vertrauens - nicht aber der Erfüllungsschaden. Neugläubiger im vorstehenden Sinne sind auch Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf das geschuldete Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem Zeitpunkt zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen. Es ist denkbar, dass der zu ersetzenden Vertrauensschaden in gleicher Höhe entsteht, wie der ausgefallene Vergütungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Kenntnis deder Insolvenzreife nicht nur das Arbeitsverhältnis mit der insolventen Gemeinschuldnerin nicht weitergeführt hätte, sondern darüber hinaus, dass er für den gleichen Zeitraum für den er mit seinem Anspruch auf Arbeitsentgelt ausgefallen ist, ein anderes Arbeitsverhältnis begründet und in diesem einen Lohnanspruch in mindestens gleicher Höhe erworben hätte. Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindestens gleicher Höhe erhält, gibt es nicht. Eine Erleichterung der Darlegung auf Grund entsprechender Vermutung ist daher nicht in Betracht zu ziehen (LAG Köln, 26.7. 2006, 8 Sa 1660/05, NZG 2007, 199; BGH NZG 2003, 923).
- Geschäftsführer, Haftung, unternehmerische Entscheidung
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Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht. Diese Grundsätze gelten auch bei personellen Maßnahme (hier bei einer Gehaltserhöhung bei einem leitenden Mitarbeiter), die in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen und die jedenfalls subjektiv im Unternehmensinteresse vorgenommenen und nicht von sachfremden Erwägungen getragen werden. Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende Due Diligence durchzuführen sein. Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht. Ist bei der GmbH ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung über den Unternehmenserwerb eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und sachlich zutreffend zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin liegen, dass der Ablauf der vorausgegangenen Kaufvertragsverhandlungen sowie die eigenen Erwägungen für eine zunächst erfolgte grundlegende Ablehnung der Investitionsentscheidung gegenüber dem Aufsichtsrat unvollständig und unrichtig dargestellt worden sind. Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat und dem eingetretenen Schaden ist nicht empirische festzustellen und kann insbesondere nicht durch Zeugenvernehmung der Aufsichtsratsmitglieder festgestellt werden. Für den Kausal - und Zurechnungszusammenhang ist vielmehr entscheidend, wie ein verantwortlich handelndes, seine Aufsichtsfunktionen sorgfältig wahrnehmendes Aufsichtsratsmitglied sich verhalten hätte und welche Entscheidung bei vollständiger, zutreffender Information von ihm zu erwarten gewesen wäre. Werden gebotene unternehmerische Entscheidungen zur Begrenzung des Schadens in der Form kontinuierlich auflaufender Jahresverluste in Millionenhöhe unterlassen, muss sich die GmbH ein eventuelles Mitverschulden, sei es über die Person des Mitgeschäftsführers, über den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, im Verhältnis zum schadenersatzpflichtigen Geschäftsführer nicht zurechnen lassen, soweit es um ein eventuelles Mitverschulden in dem Zeitraum geht, in dem der in Anspruch genommene Geschäftsführer weiterhin im Amt gewesen ist und Verantwortung für die GmbH getragen hat. Ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden kommt im Verhältnis zu dem auf Schadenersatz in Anspruch genommen Geschäftsführer erst für die Zeit nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer in Betracht (OLG Oldenburg, 22. 6. 2006,1 U 34/03, NZG 2007, 434).
- Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzausfallgeld
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Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger nach den Rechtsgrundsätzen der Zurechnung eines schadenstiftenden Unterlassens den ihm obliegenden Beweis dafür führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre. Für die Anerkennung von Darlegungs - und Beweiserleichterungen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezuges ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (OLG Saarbrücken, 21.11.07, 4 U 49/06, NZG 2007,105).
- Geschäftsführer, Einzelvertretungsbefugnis, Alleinvertretungsbefugnis, Registereintragung
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Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister-unabhängig vom Wortlaut der Anmeldung-die Begriffe: " Alleinvertretungsbefugnis " und " Einzelvertretungsbefugnis " wegen ihres in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Bedeutungsinhalts synonym verwenden. Beide Begriffe bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden. (BGH, 19.3.07, II ZB 19/06, NZG 2007, 519).
- Geschäftsführer, Abberufung, Kündigung, KSchG
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Durch die gemäß § 38 Absatz 1 GmbH Gesetz wirksame Abberufung des Geschäftsführers mit dem Gesellschafterbeschluss und durch die nachfolgende schriftliche Kündigung wurde das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers beendet. Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers durfte die Gesellschaft sein Anstellungsverhältnis ohne vorherige Sozialauswahl kündigen, auch wenn die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Geschäftsführeranstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden war. Angesichts der rechtlichen Trennung zwischen Organ - und Anstellungsverhältnis kann - wie hier geschehen - im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass die Abberufung zugleich als ordentliche Kündigung gilt (so genannte Kopplungsklauseln). Da für die ordentliche Kündigung die Fristen des § 622 BGB gelten, sind derartige Kopplungsklauseln nur mit der Maßgabe wirksam, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer § 622 BGB entsprechenden Frist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Gesellschaft die Kündigung unter Einhaltung dieser gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen hatte. Die Gesellschaft musste auch keine Sozialauswahl durchführen. Zwar war in dem Anstellungsvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart worden. Der Verlust der Organstellung des Geschäftsführers stellt aber einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG dar, so dass die Kündigung keine weitergehenden sozialen Rechtfertigung bedurfte (OLG Hamm, 20. 11. 2.006, 8 U 217/05, NZG 2007, Heft 10, V).
- Geschäftsführer, Haftung, Rechtsscheinhaftung, Rechtsformzusatz
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Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter. Es handelt sich dabei um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB. Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsform zu Satzes " B V " einer niederländischen Gesellschaft, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat (BGH, 5. 2. 2007, II ZR 84/05, NZG 2007, 426).
- Geschäftsführer, Haftung, Lohnsteuer, Insolvenz
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Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für die in den ersten drei Monaten nach Stellung des Insolvenzantrags fällig gewordenen Lohnsteuerbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass die Lohnsteuerzahlungen in diesem Zeitraum möglicherweise gemäß § 130 InsO anfechtbar gewesen wären. Derartige hypothetische Kausalverläufe sind im Rahmen der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 69 Abgabenordnung unbeachtlich. Durch die pflichtwidrige Nichtabführung fälliger Lohnsteuerbeträge wird eine reale Ursache für den Eintritt eines Vermögensschadens in Form eines Steuerausfalls gesetzt, so dass die Kausalität durch eine gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung nicht rückwärtig beseitigt werden kann. Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Haftung gemäß §§ 823 Absatz 2 BGB, 266 a StGB wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Rechtsprechung betrifft nur deliktische Schadensersatzansprüche, während es sich bei dem Anspruch aus § 69 Abgabenordnung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der eine Sonderverbindlichkeit gegenüber dem Fiskus begründet, und ist daher auf die Haftung nach § 69 Abgabenordnung nicht ohne weiteres übertragbar (BFH, 5.6.07, VII R 65/05, NZG 2007, Heft 19, VI).
- Geschäftsführer, Aufenthaltsrecht
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Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen. Soweit deshalb für den in Aussicht genommen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen (OLG Celle, 2. 5. 2007,9 W 26/07, NZG 2007,633).
- Geschäftsführer, Anstellungsvertrag, Fallstricke
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1. Haftungsbeschränkung Die Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG kann nach herrschender Meinung in Geschäftsführeranstellungsvertrag nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. 2. Wettbewerbsverbot Die Gesellschafter einer GmbH dürfen ihre Gesellschaft grundsätzlich Konkurrenz machen. Eine Ausnahme gilt aber für beherrschende Gesellschafter, die Einfluss in der GmbH ausüben können (steuerliche Definition des beherrschenden Gesellschafters: H 36 Abschn. III KStR )Ihnen ist nach allgemeiner Ansicht in entsprechender Anwendung des Paragraphen 112 HGB jede Wettbewerbstätigkeit verboten. Die beherrschende Gesellschafter sind auch die Geschäftsführer zu behandeln: sie dürfen ihrer GmbH ebenfalls keine Konkurrenz machen (§ 43 GmbHG, 88 AktG analog). Verstößt ein beherrschender Gesellschafter oder ein Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so ist er zivilrechtlich der Gesellschaft zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des erlangten verpflichtet. Steuerlich für die verbotene Wettbewerbstätigkeit beim Gesellschafter Geschäftsführer und beim beherrschenden Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des vorerwähnten zivilrechtlichen Anspruchs der GmbH (BMF Bundessteuerblatt 1992 I 137,1993 I, 24 und 9. 93 I, 556). 3. Verstoß gegen § 181 BGB Die Befreiung eines Alleingesellschafters vom Selbstkontrahierens Verbot des § 181 BGB ist nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag die Befreiung gestattet. Die Befreiung ist im Handelsregister einzutragen. Wird die Befreiung erst nach Abschluss von In-sich-Geschäften in der Satzung geregelt und ins Handelsregister eingetragen, gelten sie als nachträglich genehmigt. 4. Angemessene Vergütung, insbesondere Tantieme Eine GmbH muss das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Soweit Tantieme Versprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt einen Satz von 50 Prozent des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die unübliche Höhe einer Gewinn Tantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantieme Anteil ist verdeckte Gewinnausschüttung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinn Tantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihren Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind den ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 Prozent) und in einen Tantieme Teil (in der Regel höchstens 25 Prozent) aufzuteilen. Die variable Tantieme Anteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken. (BFH Bundessteuerblatt II 1995, 549).
- Geschäftsführer, (kein) Gesamtschuldnerausgleich mit der Gesellschaft
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Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Absatz 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig (BGH, 9.7.07, II ZR 30/06, NZG 2007, 674).
- Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot, Sittenwidrigkeit
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Eine Kundenschutzklausel ist gegenständlich zu weit gefasst, wenn sie sich auch auf Kunden weiterer auch konzernmäßig verbundener Unternehmen bezieht, zu denen der Geschäftsführer keinen Kontakt hatte. Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch und daher sittenwidrig ( hier 100.000 € ), kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht ( OLG Nürnberg 25.11.2009, 12 U 681/09, GWR 2010, 58 ).
- Gesellschafter, Haftung, Unterkapitalisierung
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Eine Haftung wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft sei es in Form zu geringer Eigenkapitalausstattung, sei es in Gestalt einer allgemeinen Mangelhaftigkeit, der Vermögensausstattung im weitesten Sinne ist weder gesetzlich normiert, noch durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt. Vielmehr ist nach Auffassung des 2. Zivilsenats eine sachgerechte Lösung des Problems der materiellen Unterkapitalisierung nach wie vor allenfalls in einer Heranziehung der deliktischen Generalnorm des sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB im Einzelfall zu sehen. Als Ansprüche gegen die Beklagten als Gesellschafter im Zusammenhang mit der ihnen vorgeworfenen Unterlassung der Absicherung von Kostenansprüche gegen Insolvenz der insoweit leistungspflichtigen Beschäftigungs - und Qualifizierungsgesellschaft kamen im vorliegenden Fall allerdings nur solche in Betracht, die den Betroffenen, bei Eingehung der dreiseitigen Verträge durch Verschweigen arglistig getäuschte Arbeitnehmern aus Delikt (§§ 826,830 BGB) oder aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Absatz 3 BGB) jeweils individuell zustehen und zu deren klageweise Geltendmachung auch während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nur sie selbst, nicht hingegen der hier klagende Insolvenzverwalter berechtigt ist. (BGH, 28. April 2008, II ZR 264/06, NZG 2008, Heft 10, VII).
- Geschäftsführer, Diensterfindungen, Vergütungspflicht
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Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Absatz 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel endgültig eingestellt wird, persönlich auf Neuerungen hin zu arbeiten, die zu Schutzrechten führen können. Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung. Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägend Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung. Es ist nahe liegend, das redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen. Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführerfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb anerkanntes Bedürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekten anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden. Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (BGH, 26.9.06, X ZR 181/03, NZG 2007, 189; BGH GRUR 2000, 788; GRUR 1990, 193).
- Gesellschafter, Haftung, Trihotel
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An dem Erfordernis einer als " Existenzvernichtungshaftung " bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffsaußenhaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30,31 GmbHG versehen ist, auf. Statt dessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadenersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Schadenersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31,30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen-soweit sie sich überschneiden-Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (BGH, 16.7.07, II ZR 3/04, NZG 2007, 667).
- Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung, Nichtigkeit, kombinierte Beschlussfassung
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Gesellschafter einer GmbH können Beschlüsse nur in der Form fassen, die das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag vorgeben. Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens ist stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - nichtig. Wenn schon Einberufungsmängel die Nichtigkeit des Beschlossenen zur Folge haben, so wäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt, den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes Abstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht ebenfalls für nichtig zu erachten (BGH NZG 2006, 428; NJW 2006, 2044).
- Geschäftsanteil, Einziehung, Abfindung
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Zur Sicherung des betroffenen Gesellschafters steht der Einziehungsbeschluss unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung, dass die geschuldete Abfindung ohne Verstoß gegen das Stammkapitalerhaltungsgebot (§§ 34 Absatz 3, 30 Absatz 1 GmbHG) ausgezahlt wird. Bis zum vollständigen Erhalt der Abfindung bleiben der Gesellschaftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Steht fest, dass die Abfindung nicht ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals gezahlt werden kann, ist die aufschiebende Bedingung ausgefallen und die Entziehung ohne Wirkung (OLG Düsseldorf, 23.11.06, 6 U 283/05, NZG 2007, 278).
- Geschäftsanteil, Erwerb, Anfechtung, arglistige Täuschung
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Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Absatz 2 BGB ist (BGH, 17. 1. 2007, VIII ZR 37/06, NZG 2007, 271).
- Geschäftsanteil, Kapitalerhaltungsgebot, Anteilsveräußerung
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Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG. Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Gesellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs - und Regresspflichten der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zueinander fordern. Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31,30 GmbHG ist bei einer Sicherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot befindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlöses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich. Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz GmbHG mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (BGH, 18.6.07, II ZR 86/06, NZG 2007, 704). Löschungsverfahren, Nachtragsliquidation Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt jedenfalls dann nicht zur Beendigung der aktiven Parteifähigkeit der GmbH, wenn auch vermögenswerte Ansprüche geltend gemacht werden. Zur Bestellung eines Nachtragsliquidators einer GmbH ist kein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen ist mit dem verfolgten Zweck der Herbeiführung der Vollbeendigung nicht vereinbar. Eine im Handelsregister gelöschte noch nicht vermögenslose GmbH besteht bis zur Vollbeendigung als Abwicklungsgesellschaft fort. Sie ist mithin weiterhin rechtsfähig, allerdings bis zur gerichtlichen Ernennung eines Liquidators nicht handlungsfähig (OLG Koblenz, 9.3. 2007, 8 U 228/06, NZG 2007, 431).
- Kapitalerhöhung
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Ein reguläre Kapitalerhöhung verwirklicht sich bei der GmbH in mehreren Stadien, vom Kapitalerhöhungsbeschluss ( § 53 GmbHG ), über die Übernameerklärung hinsichtlich der neuen Stammeinlage ( § 55 GmbHG ), die Einzahlung der Mindesteinlage ( § 56 a GmbHG ), die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung über die Einzahlung der Mindesteinlage ( ( § 57 II GmbHG ) und schließlich die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ( § 54 III GmbHG ). Da der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die förmliche Übernahme regelmäßig verbunden ist, die maßgebliche Zäsur bildet, kann grds. erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet werden ( BGH NZG 2007, 24 ). Eine Ausnahme lässt der BGH zu, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist ( BGH NZG 2007, 24; NJW 2002, 1716 ). Eine Voreinzahlung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung bereist verbraucht ist, kann hingegen angesichts der überragenden Bedeutung, die das Gesetz der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbeschränkung des § 13 II GmbHG beimisst, keine Tilgungswirkung entfalten ( BGH NZG 2007, 24 ). Eine Durchbrechung der gesetzlich vorgeschriebenen Reigenfolge der einzuhaltenden Schritte einer Kapitalerhöhung ist nur in den Fällen anerkannt, wenn die Rettung der sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Gesellschaft bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Regeln scheitern würde und folgende Voraussetzungen eingehalten werden: andere Maßnahmen, wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapitalrücklage oder auf ein gesondertes, der Haftung für einen bestehenden Bankkredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto beseitigt die Überschuldung oder Illiquidität wegen des engen zeitlichen Rahmens des § 64 GmbHG nicht; das Unternehmenskonzept muss auf Dauer tragfähig sein und die Voreinzahlung muss die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ggf. mit Leistungen anderer Mitgesellschafter beseitigen; die Vorleistung ist eindeutig und für Dritte erkennbar mit dem Tilgungszweck der Kapitalerhöhung zu verbinden, was eine entsprechende Bezeichnung voraussetzt ; eine der Form des § 55 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung ist entbehrlich; zwischen der Voreinzahlung und der folgenden Kapitalerhöhung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, der durch die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen oder mangels solcher Regeln der gesetzlichen Mindestladungsfristen ( 51 I 2 GmbHG ) vorgegebenen Ladungsfristen eingegrenzt wird und der betroffene Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung sogleich die Übernahmeerklärung abgibt; die Voreinzahlung ist in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung offen zu legen ( vgl. zum ganzen BGH NZG 2007, 23 ff ).
- Stammeinlage, Hin- und Herzahlung
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1. Die rechtsgrundlose Rückzahlung der Einlage an den einlagepflichtigen Gesellschafter innerhalb von 29 Tagen bzw. zweieinhalb Monaten muss zum Wegfall der Tilgungswirkung führen. Denn erst nach einem Zeitraum dieser Größenordnungen lässt sich einigermaßen sicher beurteilen, ob die geleisteter Stammeinlage der GmbH uneingeschränkt zugeflossen ist. (OLG Hamburg, am 31.10. 2006,11 U 4/06, NZG 2007,393). 2. Ein Hin - und Herzahlen, das die wirksame Leistung auf eine Stammeinlage ausschließt, liegt auch bei einer GmbH und Co KG im Verhältnis zu ihrer Komplementär-GmbH vor, wenn diese den von ihrem Gesellschafter als Einlage empfangenen Betrag drei Tage später als Darlehen an die GmbH und Co KG weiterleitet (OLG Hamm, 31.10. 2.006, 27 U 81/06, NZG 2007,395, n.rk.; anderer Auffassung: OLG Jena, NZG 2006,661).
- Stammeinlage, Aufgeld (Agio), schuldrechtliche Vereinbarung, Zulässigkeit
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1. Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl gemäß § 3 Absatz 2 GmbHG bzw. auf Grund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statuarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarungen zulässig. 2. Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statuarisches Agio wird als kooperative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 319,123 BGB angefochten werden. (BGH, 25.10.07, II ZR 216/06, NZG 2008, 73). 3. Ein nicht in der Satzung verankerter Aufgeldanspruch anlässlich einer Anteilsübernahme ist als schuldrechtliche Nebenleistungspflicht nach § 3 Absatz 2 GmbHG anzusehen, nicht dagegen als Teil der Stammeinlageverpflichtung. Die Verpflichtung zur Leistung eines Aufgeldes als nicht gebundenes Eigenkapital besteht wie bei den übrigen Nebenleistungen nicht in erster Linie im Gläubiger-, sondern im Interesse der Gesellschaft. Bei einer nicht gesellschaftsvertraglich festgelegten Aufgeldforderung kann der erforderliche Gesellschafterbeschluss nicht vom Insolvenzverwalter ersetzt werden (OLG Köln, 17.8. 2006,18 U 175/05, NZG 2007,108).
- Stammkapital, wirtschaftliche Neugründung
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Sei dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 7.7.03 (NZG 2003, 972) ist allgemein anerkannt, dass die Wiederverwendung des Mantels eine bisher existenten, aber nach Einstellung ihres Betriebs wieder aktivierten GmbH ebenso eine wirtschaftliche Neugründung, wie die wirtschaftliche Erstverwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH. Bei der notwendigen Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der bloßen Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH kommt es letztlich auf die Würdigung von äußeren Anzeichen an, etwa die Veräußerung der Geschäftsanteile, Änderung des Unternehmensgegenstand, Sitzverlegung, Umfirmierung und Neubestellung von Geschäftsführern. Die Rechtsfolge einer wirtschaftlichen Neugründung besteht aber nicht in einer Anwendung der §§ 5,7, 19 GmbHG mit der Folge einer jedenfalls durch § 1 Absatz 3 GmbHG vermittelten Haftung der Gesellschafter auf nochmalige ungeschmälerte Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Bareinlagen. Eine derartige Sicht würde nämlich nicht dem Umstand gerecht, dass jedenfalls bei der hier zu behandelnden Konstellation-also dem Fall der Wiederbelebung einer bisher schon tätig gewesenen Gesellschaft für einen anderen Gesellschaftszweck-die wirtschaftliche Neugründung selten bei völliger Vermögenslosigkeit der Altgesellschaft geschehen dürfte, sondern oft unter Übernahme eines - wenn auch sehr geringen -Restvermögens der Gesellschaft. Hatte der BGH schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH NZG 2003, 170), so muss daher der Verweis des BGH für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH NZG 2003, 972) als um so sachgerechter erscheinen. Werden die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung angewandt, muss also im Einzelfall aufgeklärt werden, inwieweit eine derartige Unterbilanz tatsächlich Stichtag bezogen vorlag. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine derartige Unterbilanzhaftung auch gegenüber der Nacherwerberin von Gesellschaftsanteilen geltend gemacht werden kann. Dies ist deshalb fraglich, weil für den ähnlich gelagerten Fall einer Haftung wegen Auszahlung der Stammeinlage eine Nacherwerberhaftung überwiegend abgelehnt wird, also § 16 Absatz 3 GmbHG nicht ohne weiteres als analogiefähig erscheint. Die Verjährung des Anspruches richtet sich nach § 9 Absatz 2 GmbHG. (OLG Schleswig, 7.9.06, 5 U 25/06, NZG 2007, 75).
- Vinkulierungsklauseln, Reichweite, Obergesellschaft
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Problematisch, weil rechtlich abschließend noch nicht geklärt, ist die Frage, ob Vinkulierungsklauseln in einer GmbH Satzung der Gestalt auf eine Obergesellschaft durchschlagen, die die Anteile an dieser GmbH hält, dass eine Abtretung von Anteilen an der Obergesellschaft der Zustimmung der Gesellschafter der GmbH bzw. der GmbH (Untergesellschaft) selbst bedarf (bejahend: OLG Köln, 7.12.87, 21 U 12/87; verneinend: OLG Naumburg, NZG 2004, 775; Darstellung bei Loritz, NZG 2007,361).