Stille Gesellschaft

 

Kann der Stille nach Kündigung der stillen Gesellschaft aufgelaufene Gewinnansprüche gesondert geltend machen?

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann wirksam auch in dem Vertrag über die stille Beteiligung nicht entzogen werden. Folge einer solchen Kündigung ist, dass die Gewinnansprüche ihre Selbständigkeit verlieren und unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzung werden. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben wird aber erst mit Ende der Auseinandersetzung fällig. Aufgrund der Verlustbeteiligung steht in aller Regel nicht fest, dass und ggf. in welcher Höhe ein Mindestbetrag geschuldet ist (BGH 3.2.2015, II ZR 335/12).