Gesetzliche Unfallversicherung

 

Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet sich erheblich von einer privaten Unfallversicherung. Ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.

Anspruchsgegner sind, anders als im privaten Unfallversicherungsrecht, die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand.

Unfallversicherungsträger in Deutschland sind:

Neun Gewerbliche Berufsgenossenschaften, im Einzelnen
die BG Holz und Metall (BGHM),
die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
die BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN),
die BG Handel und Warendistribution (BGHW),
die Verwaltungs-BG (VBG),
die BG für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr),
die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),
die BG Bau (BG BAU).
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. 32 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im Einzelnen
die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB),
die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT),
die Unfallkassen der Länder,
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
die Feuerwehr-Unfallkassen (FUK),
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und somit für den Versicherungsträger einstandspflichtiges Ereignis unterliegt verschiedenen Voraussetzungen, die für den juristischen Laien im Einzelnen schwierig zu durchschauen sind.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Berufsgenossenschaft bzw. dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:

 

  • gesetzliche oder freiwillige Mitgliedschaft
  • Arbeitsunfall/ Berufskrankheit
  • versicherte Tätigkeit bzw. Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
  • Ursächlichkeit des Unfalls bzw. der Berufskrankheit für den Körperschaden


Häufig in Streit steht die Frage, ob es sich bei einem Unfall, wegen dem Ansprüche geltend gemacht werden, um einen sog. Wegeunfall handelt, der als Unterart eines Arbeitsunfalls angesehen wird und somit einen Versicherungsfall darstellt.

Auch besteht häufig Streit darüber, ob der Unfall ursächlich war für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Häufig wird von Berufsgenossenschaften bzw. Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung eingewandt, dass der Arbeitsunfall nur eine Gelegenheitsursache und somit kein entschädigungspflichtiges Ereignis darstellt.

Ebenso steht häufig in Streit, in welchem Umfang eine Erwerbsminderung eingetreten ist.

Die Entscheidung dieser Fragen kann erhebliche Auswirkungen haben für den Anspruchsteller, da, je nachdem, wie diese Fragen entschieden werden, ein Anspruch gegen den Leistungsträger besteht oder überhaupt kein Anspruch bestehen kann.

Ein Arbeitsunfall ist für den Betroffenen regelmäßig mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden, entsprechend ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Versicherte die Leistungen, die weitreichend und vielschichtig sind, in Anspruch nehmen kann.

Wesentliche Leistungen sind:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Versichertenrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Pflegegeld und ggf. besondere Unterstützungsleistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufshilfe)


Auch hinsichtlich der durchzuführenden Heilbehandlungen und der Rehabilitation ist es von erheblicher Bedeutung, ob für diese eine Berufsgenossenschaft bzw. ein Unfallversicherungsträger einstandspflichtig ist oder die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf eine Behandlung die ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig ist, in der privaten Krankenversicherung besteht nur ein Anspruch auf medizinisch notwendige Heilbehandlung. Dagegen ist der Unfallversicherungsträger verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.

Zu beachten sind die geltenden Fristen. Der Unfallversicherungsträger teilt seine Entscheidung durch einen Bescheid mit, gegen diesen kann der Versicherte binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen.

Es ist daher dringend erforderlich, nach Bekanntgabe des Bescheids zeitnah eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen, um den Bescheid zu überprüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.

Wird die Frist nicht eingehalten, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch im Ausnahmefall anfechtbar.