Aktien

 

Begrenzen die Regelungen des AktG über die Begrenzung des Haltens eigener Aktien den Anlegerschutz?

Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH im Ergebnis festgestellt, dass eine Gesellschaft nicht erfolgreich die Regelungen zur Kapitalmarktinformation gegen die Regelungen zur Kapitalerhaltung ausspielen kann. Artikel 12, 15, 16, 19 und 42 der 2. Richtlinie 77/91/EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitales vorgeschrieben sind und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2009/1O1/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie, Transparenzrichtlinie und Marktmissbrauchsrichtlinie zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien wegen der Verletzung von Informationspflichten vorsieht und zum Anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung Erwerbern den Erwerbspreis der Aktien zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Gesellschaft eigene Aktien zu halten und das Verbot Einlagen zurück zu gewähren vor ( EuGH, 19.12.2013 - C 174/12, GWR 2014, 58 ).