Haftung im strukturierten Vertrieb

 

Haften alle Unternehmen, die im Rahmen des Vertriebs von Wertpapieren zusammenarbeiten bei Beratungsverschulden eines von Ihnen?

Bei gestaffelter Einschaltung mehrer selbständiger Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet das kundenfernere Unternehmen nicht gem. § 128 HGB analog für ein Beratungsverschulden des kundennäheren Unternehmens, weil die Unternehmen auch bei Vorliegen von Vertriebsabsprachen regelmäßig keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden ( BGH, Urteil vom 12.11.2013, XI ZR 312/12, 12 ).

 

Wann haftet eine Bank wegen sittenwidriger Schädigung bei institutionalisiertem Zusammenwirken?

Die das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierende Bank kann wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren haftbar sein, sofern sich die Bank bewusst der Erkenntnis über die Sittenwidrigkeit des Handelns der Initiatoren verschließt. Ein bewusstes Verschließen vor der Erkenntnis sittenwidrigen Handelns seitens des Haupttäters setzt voraus, dass die Unkenntnis der Bank auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht. ( In Fortsetzung der Rechtsprechung des EuGH (WM 2005, 2079) und des BGH (XI ZR 104/08), wonach ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Bank dann widerleglich zu vermuten ist, wenn die Bank mit dem Initiator in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirkt: BGH, 03.12.2013, XI ZR 295/12, GWR 2014, 132 ).