Prospekthaftung

 

Welche Anforderungen sind an die Darstellung der sog. weichen Kosten in einem Emissionsprospekt zu stellen?

In dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds genügt es, die sog. weichen Kosten als Verwaltungskosten mit einem Gesamtbetrag auszuweisen und die darunter fallenden Einzelpositionen lediglich in Stichworten zu benennen; ein gesonderter Ausweis des Betrages dieser Einzelpositionen wie etwa der Eigenkapitalvermittlungsprovision ist nicht erforderlich, weil diese Angabe keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung hat. Es genügt also, wenn die Weichkostenpositionen inhaltlich aufgeschlüsselt und im Übrigen mit einem Gesamtbetrag angegeben werden (BGH, 12.12.2013, III ZR 404/12, GWR 2014, 59).

 

Welche Anforderungen sind an die Darstellung eines Prospektes über eine Anleihe zu stellen?

Ein Anleiheprospekt ist fehlerhaft, wenn dieser den angesprochenen Anlegern unter Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der notwendigen, leicht analysierbaren und verständlichen Form ein zutreffendes Urteil über die Emittentin und die angebotene Anleihe vermittelt. Es kommen Schadenersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder der Emittentin als Verantwortliche für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Wertpapierprospektes gem. § 13 Verkaufsprospektgesetzes a.F. in Verbindung mit §§ 44 ff. Börsengesetz wegen der Zeichnung von Wertpapieren -hier: Anleihen- in Betracht ( LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2013, 6 O 4055/13, GWR 2014, 62 ).

 

Unter welchen Voraussetzungen haften Gesellschafter und Organvertreter einer Kapitalgesellschaft wegen Prospektfehlern?

Hierzu hat das OLG Dresden festgestellt, dass der Mehrheitsaktionär der späteren Insolvenzschuldnerin und deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand aus Prospekthaftung erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Das Gericht bestätigt dabei zunächst den Grundsatz, dass der an Kleinanleger adressierte Prospekt für diesen Empfängerkreis verständlich sein muss. Zu beachten war in jenem Verfahren, dass eine Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz bestand, weil die Ausnahmeregelung in § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz nicht für die an Kleinanleger ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen galt. Die Verwendung eines Prospektes kann nach Auffassung des Gerichts die verschuldensunabhängige Haftung nach § 13 a Verkaufsprospektgesetz erfüllen. Die 6-Monats-Frist des § 44 Börsengesetz a.F. gilt nicht bei gezielter Umgehung durch Veröffentlichung von Nachträgen. In dem entschiedenen Fall wurde eine ursprünglich vorgegebene Zeichnungsfrist durch Nachträge verlängert und gleichzeitig die Summe der Schuldverschreibungen vervielfacht ( OLG Dresden, 23.12.2013, 8 U 999/12, GWR 2014, 61 ).