Schadenberechnung

 

Muss sich der geschädigte Anleger Steuervorteile anrechnen lassen?

Steuerliche Verluste sind auf ein gegen die beratende Bank gerichteten Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds auch dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.

Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach § 16 IV EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadenersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen ( BGH 28.01.2014, XI ZR 495/12, GWR 2014, 131 ).