Haftung von Wirtschaftsprüfern

 

Haftet ein Wirtschaftsprüfer für falsche Angaben auch dann, wenn ein unmittelbarer Kontakt zum Anleger nicht besteht?

Ein Wirtschaftsprüfer haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen auch dann, wenn ein unmittelbarer Kontakt zum Anleger unterbleibt ( BGH, 19.11.2013, VI ZR 336/12, GWR 2014, 39 ).