Arbeitnehmerstatus

 

Lehrer

Die Beurteilung des Status einer Lehrkraft richtet sich grundsätzlich nach einer typisierenden Betrach- tungsweise: Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt Worden.

BAG, Urteil vom 20.1.2010 - 5 AZR 99/09; BeckRS 2010, 67136

 

Wann findet auf das Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der von ihm geführten Gesellschaft Arbeitsrecht Anwendung?

Die Beantwortung der Frage hat differenziert nach deutschem und europäischem Recht zu erfolgen, da beide Rechtsordnungen unterschiedlichen Arbeitnehmerbegriffen folgen und demgemäß auch zu unterschiedlichen Ergebnissen finden. Einheitlich gilt sowohl auf der Ebene des nationalen Rechts, als auch auf europäischer Ebene der Geschäftsführer, welcher die Gesellschaft beherrscht, nicht als Arbeitnehmer. Für den nicht beherrschenden GmbH-Geschäftsführer hat der EuGH mit Blick auf dessen Weisungsgebundenheit ( § 37 GmbHG ) und seine jederzeitige Abberufbarkeit ( § 38 GmbHG ) entschieden, dass solche Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinien anzusehen sind ( vgl. EuGH NZA 2011, 143 "Danosa" und 9.7.2015, NZA 2015, 861 "Balkaya"). Demgegenüber geht die h.M. in Deutschland nach wie vor davon aus, dass GmbH-geschäftsführer unabhängig von ihrer Rechtsmacht, die Willensbildung der Gesellschaft zu beeinflussen, keine Arbeitnehmer sind. Dieses Dilemma führt aktuell dazu, dass auf der Ebene des nationalen Rechts zu differenzieren ist: überall, wo das nationale Recht von europäischem Recht überlagert wird ( Massenentlassung, Mutterschutz ), findet der Arbeitnehmerbegriff des EuGH Anwendung und es ist demgemäß zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer maßgeblich Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafft nehmen kann; ist dem anzuwendenden nationalen Recht keine europäische Rechtsvorschrift übergeordnet, ist der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer anzusehen.