Welche Fälle berechtigen den Arbeitgeber zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB?
- Das unerlaubte Herstellen digitaler Kopien am Arbeitsplatz ( BAG 16.07.2015, 2 AZR 85/15, NZA 2016, 161 );
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ( LAG Schleswig-Holstein 10.11.2015, 2 Sa 235/15, NZA 2016, Heft 5, VII );
- Private Internetnutzung ( LAG Berlin-Brandenburg 14.01.2016, 5 Sa 657/15, NZA 2016, Heft 5, VII )
Wann Beginnt die 14-Tagesfrist des § 626 II BGB zu laufen?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes - § 626 II 2 BGB - beginnt die Frist mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen zu laufen. Voraussetzung ist eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der der einschlägigen Tatsachen, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. So kann es erforderlich sein, dass der Kündigungsgegner angehört wird. Soll dies geschehen, hat es innerhalb kurzer Zeit zu erfolgen, wobei in aller Regel nicht länger als eine Woche zuzuwarten ist. Als Kündigungsberechtigte sind neben den gesetzlichen Vertretern bei juristischen Personen auch die Mitarbeiter anzusehen, denen das Recht zur Kündigung übertragen wurde. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen grds. unbeachtlich ( BAG 16.07.2015, 2 AZR 85/15, NZA 2016, 161 ).
Darf der Arbeitgeber zur Feststellung des Kündigungssachverhaltes den Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswerten?
Nach teilweise in der Rechtsprechung vertretener Auffassung ist dies zu bejahen, sofern dem Arbeitnehmer die private Nutzung nur in Ausnahmefällen und nur in Pausen gestattet ist und Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung während der Arbeitszeit vorliegen (LAG Berlin-Brandenburg 14.01.2016, 5 Sa 657/15, NZA 2016, Heft 5, VII ).