Arbeitszeit

 

Wie ist das Schicksal von Arbeitszeitguthaben, wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt?

Wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellungserklärung des Arbeitgebers arbeitsunfähig erkrankt, beseitigt dies die bezahlte Freistellung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruches nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. § 9 Bundesurlaubsgesetz findet ohne entsprechende arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung keine entsprechende Anwendung.

(BAG, 11.09.2003, 6 AZR 374/02)

 

Gehören Umkleidezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit?

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist Arbeit "jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung fremder Bedürfnisse dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Zur Arbeit gehört danach auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden für die Arbeit vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeit ausschließt. Beginnt die Arbeit in diesem Sinne mit dem Umkleiden, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss" (BAG NZA 2014, 557; 19.9.2012, NZA-RR 2013, 63).