Sind sog. Ausgleichsquittungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverträge wirksam?
Ein verständiger und redlicher Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer anlässlich der Abholung von Arbeitspapieren und Restlohn eine vorformulierte Ausgleichsquittung zur Unterschriftvorlegt, darf regelmäßig nicht davon ausgehen, der Wille des Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG 23.10.2013, 5 AZR 135/12, NZA 2014, 200).
Kann der Arbeitnehmer wirksam auf die Aufhebung der Kündigungsschutzklage verzichten?
Nach erfolgter Kündigung kann der Arbeitnehmer auch vor Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG wirksam auf die Aufhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Derartige Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform (BAG, 19.04.2007, 2 AZR 208/06, NZA 2007, 1227). Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage hält nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 und der dadurch erfolgten Einbeziehung des Arbeitsrechts in die AGB-Kontrolle einer Inhaltskontrolle nach § 307 I S. 1 BGB nicht stand. Ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers in Gestalt einer Abfindung, stellt ein solcher Klageverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher unwirksam (BAG 06.09.2007, 2 AZR 722/06). Die in einem vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag vereinbarte einvernehmliche Beendigung unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 307 I S. 1 BGB, weil hierdurch nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird (§ 307 III BGB). Die Beendigungsvereinbarung ist ein selbständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, so dass die Beendigung als solche keine Angemessenheitsprüfung unterzogen werden kann (BAG 08.05.2008, 6 AZR 517/07).
Erfasst eine sog. Ausgleichsklausel, mit der die Parteien alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgelten wollen, auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nebst Karenzentschädigung?
Solche Ausgleichsklauseln können auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung umfassen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt (BAG 22.10.2008, 10 AZR 617/07). Ausgleichsklauseln unterliegen im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie sind unangemessen und damit unwirksam, wenn einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewährt wird (BAG 21.06.2011, 9 AZR 203/10).