In welchem Verhältnis stehen Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines Teilzeitverlangens?
1. Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch nach § 8TzBfG geltend, hängen beide regelmäßig voneinander ab (einheitliches Vertragsangebot). Die Klageauf Verringerung der Arbeitszeit ist in diesem Fall schon dann unbegründet, wenn der Anspruch aufdie gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht besteht.
2. Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt ( 8 V 1TzBfG), ist das vorgerichtliche Verfahren des § 8 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann je-denfalls ab diesem Zeitpunkt seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern. Nach Ablehnung durchden Arbeitgeber ist der geänderte Verteilungswunsch nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 VI TzBfG durchsetzbar.(BAG, Urteil vom 24.6.2008 - 9 AZR 514/07; NZA 2008, 1289)
3.Regelmäßig ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der das Verlangen nach Verringerungseiner vertraglichen Arbeitszeit aus § 8 TzBfG mit einem Verteilungswunsch verbindet, eine einheitli-che Zustimmung des Arbeitgebers wünscht. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gehindert, die Frageder Verteilung der Arbeitszeit bis zur Einigung über die Verringerung zurückzustellen und danach ge-sondert zu verfolgen. Er kann eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit erheben. Voraus-setzung dafür ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Klage mit einem vorausgegangenenVerlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG besteht. Ein solcher Zusammenhang zwi-schen Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen i.S. von § 8 II bis V TzBfG ist insbesondere dannanzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers zugestimmt, denNeuverteilungsantrag dagegen abgelehnt hat.
4. Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmtes Arbeitszeitmodell vereinbart, muss der in § 8 II TzBfG zugelas-sene Verteilungswunsch nicht die Beschränkungen dieses Mode/Is einhalten.(BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 893/07; NZA 2009, 666)
5.Ein Neuverteilungsanspruch aus § 8 IV 1 TzBfG ist bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchsnicht auf das bisher vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell beschränkt. Der Arbeitnehmer hat An-spruch auf entsprechende Vertragsänderung. Er kann z.B. verlangen, statt in der Fünftagewoche inder Viertagewoche zu arbeiten.
6. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive Sys-tern der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungs-abrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 II bis VTzBfG entgegenstehen.(BAG, Urteil vom 18.8.2009 - 9 AZR 617/08; NZA 2009, 1207)
In welchem Verhältnis stehen der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?
1.§ 8 TzBfG begründet keinen Gesetzesvorbehalt im Sinne des Eingangssatzes von § 87 I BetrVG,der zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führt. Eine auf der Grundlage von § 87 I Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, denWunsch eines Arbeitnehmers auf Neuverteilung der Arbeitszeit abzulehnen.
2. Das BAG lässt erneut offen, ob auch eine freiwillige Betriebsvereinbarung dem Teilzeitwunscheines Arbeitnehmers entgegenstehen kann. Die Betriebsparteien können den gesetzlichen Teilzeitan-spruch aus § 8 TzBfG jedenfalls nicht ,,kontingentieren" und befristen. Eine so genannte Überforde-rungsquote können nur die Tarifvertragsparteien festlegen ( § 8 IV 3 TzBfG). §§ 8 und 22 I TzBfGsehen keinen Anspruch auf lediglich vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit vor.
(BAG, Urteil vom 24.6.2008 - 9 AZR 313/07; NZA 2008, 1309)
Hat der Arbeitnehmer, dessen Teilzeitverlangen rechtswidrig abgelehnt wurde, Anspruch auf Schadenersatz?
1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit derErfüllung, wenn der Arbeitgeber schuldhaft den Anspruch des Teilzeitbeschäftigung bzw. auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verletzt und den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeit-nehmer besetzt.
2. Das Erfordernis eines ,,entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn diezu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigteArbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen in der Regeldieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seinerArbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeitverbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitge-bers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird fürden späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesemFall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als ,,entsprechender Arbeitsplatz" i.S.Von § 9 TzBfG.
(BAG, Urteil vom 16.9.2008 - 9 AZR 781/07; NZA 2008, 1285)