Kann der Arbeitgeber bestimmte Leistungen unter einen sog. Widerrufsvorbehalt stellen?
Widerrufsvorbehalte sind in der Praxis in unterschiedlicher Form anzutreffen, so kann etwa ein Anrechnungsvorbehalt bei Tariferhöhungen vorgesehen oder aber der Widerruf einer Leistung von bestimmten äußeren Umständen abhängig gemacht werden. Das BAG lässt derartige Widerrufsvorbehalte zu, allerdings müssen sie transparent sein und es darf das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes ist danach zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30% liegt und im Falle der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Tariflohn nicht unterschritten wird. Dabei muss die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe eindeutig bestimmt sein, schließlich müssen die Widerrufsgründe zumindest der Richtung nach angegeben werden, aus denen der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Dabei muss der Grad der Störung konkretisiert werden, der bloße Hinweis auf wirtschaftliche Gründe zum Beispiel ist nicht ausreichend (BAG, NZA 2008, 170).