Hat der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte?
1.Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des ArbeitsverhäItnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirken- den arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 II BGB i. V. mit Art. 2 I, 1 I GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationellen Selbstbestimmung.
2. Der nachvertragliche Anspruch auf Personalakteneinsicht setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Indem der Arbeitgeber die Personalakte des Arbeitneh - mers über das Ende des Arbeitsverhä!tnisses hinaus aufbewahrt, besteht für den Arbeitnehmer die Gefährdungslage der Verwendung unrichtiger Daten fort, etwa bei Auskünften gegenüber Dritten. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des ArbeitsverhäItnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet sein Einsichtsrecht. (BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09; NZA 2011, 453)