Muss der Arbeitgeber alles mitteilen, was er weiß, oder darf er sich auf die Umstände beschränken, die seine Kündigungsentscheidung stützen?
Im Grundsatz darf sich der Arbeitgeber zwar darauf beschränken, dem Betriebsrat das mitzuteilen, was seinen Kündigungsentschluss bestimmt hat, sog. subjektive Determination. Er darf allerdings ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deswegen vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Der Zweck des Unterrichtungsverfahrens besteht nämlich darin, dem Betriebsrat zu ermöglichen, die Entscheidung des Arbeitgebers zu beeinflussen ( BAG 16.07.2015, 2 AZR 15/15, NZA 2016, 99 ).