Welche Wirkung hat die Inbezugnahme eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag?
Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall einer Tarifgebundenheit nicht berührt wird (unbedingte zeitdynamische Verweisung). Ist die Klausel jedoch vor dem 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. ,,Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen. (BAG, 18.04.2007, 4 AZR 652/05; LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2012, 3 Sa 230/II)