Betriebsrentenrecht

 

Darf eine Versorgungsordnung Altersgrenzen festlegen?

Die Versorgungsordnung, die das BAG zu prüfen hatte, sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind danach Mitarbeiter, die über eine mindestens 10-jährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestimmung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, ist nach Auffassung des BAG gem. § 7 II AGG unwirksam. Sie führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1, 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt. Diese Benachteiligung ist nicht nach § 10 S. 2, 2, 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach können zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

(BAG, 18.03.2014, 3 AZR 69/12, NZA 2014, Heft 7, VII)

 

Darf eine Versorgungsordnung die Witwenversorgung ausschließen oder einschränken?

Eine Versorgungszusage kann der Anspruch auf Witwenversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.(BAG, 15.10.2013, 3 AZR 653/11, NZA 2014, 308)

 

Direktversicherung: Insolvenzschutz der Beiträge des Arbeitgebers

Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.

Nach § 2 II S. 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlung des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 III und IV VVG berechneten Werts aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandet; § 169 I VVG findet insoweit keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszweckes aufrechterhalten wird und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1 und 2 BetrAVG.

(BGH, 05.12.2013, IX ZR 165/13, NZA 2014, 203)

 

Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff im Konzern?

Der Versorgungsschuldner ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 I und II BetrAVG nicht verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. Die Einbindung des Versorgungsschuldners in einen Konzern kann unter Umständen dazu führen, dass sich der Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff). Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben. Die bisherige Rechtsprechung gibt der Senat auf. Ein Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 Aktiengesetz analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.

(BAG, 15.01.2013, 3 AZR 638/10, NZA 2014, 87 ff.)