Arbeitsentgelt

 

Was bedeutet Verzugslohn, gibt es einen Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung?

Gem. § 296 BGB stehen dem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch ohne Arbeitsleistung Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu, sofern er seine Arbeitsleistung angeboten hat.Ein Angebot der Arbeitsleistung ist regelmäßig nicht nach § 296 BGB entbehrlich, da für die Einteilung der Arbeit durch den Arbeitgeber keine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, sondern der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Grundsatz jederzeit bestimmen kann. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet.

(BAG 30.4.2008 - 5 AZR 502/07; BeckRS 2008 53842).

Verzugslohn auch dann, wenn zumutbare Arbeit abgelehnt wurde, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber anderweitig hätte einsetzen können?

Diese Frage ist zu verneinen.

Bsp. Aus der Rspr. des BAG: Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfälIt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlungim Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nichtin der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hättediese Arbeit anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz derAblehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der `Änderungskündigunganbieten müssen. (BAG 27.08.2008, 5 AZR 16/08).

 

Wie berechnet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch während der Erkrankung des Arbeitnehmers?

Der Vergütungsanspruch des erkrankten Arbeitnehmers ist im EntGFG geregelt. Gem. § 4 EntGFG gilt das sog. Entgeltausfallprinzip, nach dem zu ermitteln ist, welches Entgelt der Arbeitnehmer in dem maßgeblichen, zu vergütenden Zeitraum seiner Erkrankung konkret erzielt haben würde, wenn er seine Arbeitsleistung erbracht hätte. Gleiches gilt für die Feiertagsvergütung während der Erkrankung, § 2 EntGFG (vgl. BAG NZA 2003, 156).

 

Wie berechnet sich die Vergütung des Arbeitnehmers während seines Urlaubs?

Gem. § 11 BurlG wird das Urlaubsentgelt nach dem sog. Referenzprinzip berechnet, das im Unterschied zum Entgeltausfallprinzip nicht auf das konkret dem Arbeitnehmer geschuldete Entgelt abstellt, das er bezogen hätte, wenn er nicht urlaubsbedingt abwesend gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte, wie z.B. während der Erkrankung des Arbeitnehmers. Nach er Rechtsprechung des BAG gilt dieses Referenzprinzip im Rahmen des § 11 BurlG aber nur für den Entgeltfaktor, nicht aber für den Zeitfaktor (BAG NZA 2002, 1041). Für letzteren ist also allein maßgeblich, welche Arbeit konkret während der Arbeitszeit angefallen wäre.

 

Wie berechnet sich die Vergütung während des Mutterschutzes der Arbeitnehmerin?

Auch der Vergütungsanspruch des § 11 MuSchuG folgt dem Referenzprinzip wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt.

 

Provisionen: Müssen Provisionsvorschüsse, wenn sie nicht verdient wurden, in jedem Falle zurückgezahlt werden?

Nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse müssen auch ohne besondere Vereinbarung bei Vertragsende ausgeglichen werden. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 307 III S. 2 i.V.m. § 307 I S. 2 BGB (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09).