Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte und zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dass der Arbeitnehmer seine Personalausweisdaten an den Zertifizierungsdienstanbieter zu Identifizierungszwecken übermitteln muss, steht der Wirksamkeit der Weisung nicht grundsätzlich entgegen. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes lassen die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch ein Unternehmen oder eine Dienststelle nicht zu. Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind Rechtsvorschriften im Sinne des 4 Abs. 1 BDSG. Erlaubt eine Dienstvereinbarung, dass eine qualifizierte elektronische Signatur in der Dienststelle verwendet wird, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes nur durch den Arbeitnehmer pers6n1ich beantragt werden kann, verstößt eine entsprechende Weisung auch dann nicht gegen das BDSG, wenn der Arbeitnehmer keine Einwilligung im Sinne von § 4a BDSG erteilt. In der damit verbundenen Verpflichtung zu einer Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten liegt ein Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist zumutbar, wenn die Weitergabe für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist, es sich nicht um besonders sensible Daten handelt und deren Schutz hinreichend sicher gestellt ist.
(BAG 25.09.2013, 10 AZR 270/12; NZA 2014,41)