Eingruppierung

 

Wie werden sog. Mischtätigkeiten berücksichtigt?

1. Aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ergibt sich, dass bei Mischtätigkeitenjeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Ver-gütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit desAngestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (z.B. Technischer Ange-sterner) ankommt.

2. Bei der Eingruppierung sind Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einem Tätigkeitsmerkmalder Anlage la zum BAT-ONKA zuzuordnen.

3. Das gilt auch, wenn es bei der Zuordnung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Erfüllung von Tätigkeits-merkmalen kommt, die durch unterschiedliche Tarifverträge in die Anlage la zum BAT-O/VKA einge-fügt worden sind (z.B. Tätigkeitsmerkmale für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und diejenigen fürTechnische Angestellte). Das gebietet der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren vor den allgemei-neren Tätigkeitsmerkmalen (Spezialitätsgrundsatz), der in der Bemerkung Nr. 3 zu den Vergütungs-gruppen (BAT-ONKA) festgelegt ist.

4. Der Spezialitätsgrundsatz verbietet es damit, einen Arbeitsvorgang, der ein Tätigkeitsmerkmal fürTechnische Angestellte erfüllt, dann einem Tätigkeitsmerkmal für den allgemeinen Verwaltungsdienstzuzuordnen, wenn die Tätigkeit des Angestellten zu weniger als der HäIfte seiner gesamten Arbeits-zeit Tätigkeitsmerkmale für Technische Angestellte erfüllt.

5. Der Begriff des ,,Technischen Angestellten" im Sinne der in Anlage la zum BAT-O/VKA aufgeführten Tätigkeitsmerkmale, die durch den TV TechnAng in die Vergütungsordnung eingefügt wordensind, ist keine übergreifende Eigenschaft des Angestellten selbst, sondern Tatbestandselement desTätigkeitsmerkmals.

(BAG, Udell vom 28.1.2009 - 4 AZR 13/08; NZA-RR 2009, 616)

BAG, Beschluss vom 20.5.2009 - 4 ABR 99/08; NZA-RR, 2009, 672

1. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dasssich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denennicht aIIe nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gem. § 17 I TVO-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 I 2 RahmenTV zu 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträgen ist es für die Eingruppierung grundsätzIich maßgebend, welcherEntgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur HäIfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen sind.

(BAG, Beschluss vom 20.5.2009 - 4 ABR 99/08; NZA-RR, 2009, 672).