Insolvenzrecht

 

Welche Phasen des Insolvenzverfahrens sind für die Rechtsstellung des Arbeitnehmers zu unterscheiden?

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Antrag auf Eröffnung, der entweder von dem Unternehmen, also dem Arbeitgeber selbst, oder einem Gläubiger gestellt werden kann. Daran schließt sich das sog. Eröffnungsverfahren an, in dem durch einen vom Insolvenzgericht bestellten Sachverständigen geprüft wird, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Die Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem u.a. auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter - je nach Befugnissen als sog. starker oder schwacher Verwalter - oder bei vorläufiger Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren ein Sachwalter bestellt wird. Das Insolvenzeröffnungsverfahren findet seinen Abschluss in dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung oder ihre Ablehnung. Wird die Verfahrenseröffnung angeordnet, ist ein Insolvenzverwalter oder im Fall der Eigenverwaltung ein Sachwalter zu bestellen. Die Arbeitgeberfunktion wird während des Eröffnungsverfahrens von dem Arbeitgeber wie vor der Eröffnung ausgeübt, sofern der Regelfall des sog. schwachen vorläufigen Verwalters oder die vorläufige Eigenverwaltung vorliegt. Kündigungen können also in dieser Phase nur von dem Arbeitgeber wie vor der Eröffnung ausgesprochen werden, bedürfen aber der Zustimmung des vorläufigen Verwalters.

 

Sind die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens geschützt?

Es ist nach den Phasen des Insolvenzverfahrens wie folgt zu differenzieren:

1.Während der Phase bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Antrages mangels Masse gilt Folgendes:

Erhält der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, kann er gem. § 158 Abs. 4 SGB III Arbeitslosengeld beantragen (sog. Gleichwohlgewährung).

Der Vergütungsanspruch des im Inland beschäftigten oder nur vorübergehend ins Ausland entsandten Arbeitnehmers ist darüber hinaus über das Insolvenzgeld geschützt, §§ 165 ff. SGB III, sofern ein sog. Insolvenzereignis eintritt. Der Anspruch deckt einen Zeitraum offener Vergütungsansprüche von maximal drei Monaten vor dem Insolvenzereignis ab. Insolvenzereignis im Sinne des § 165 SGB III sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrages mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, sofern ein Insolvenzantrag nicht gestellt ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Ist das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis bereits beendet worden, kommt es auf den Zeitraum bis zur Beendigung an. Die Gewährung von Insolvenzgeld hängt im Übrigen davon ab, dass ein Antrag innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt wird, § 324 Abs. 3 SGB III (Ausschlussfrist).

Bsp.:

Wird das Arbeitsverhältnis am 31.5. beendet und stehen zu diesem Zeitpunkt noch zwei Monate Vergütung aus, kann der Arbeitnehmer bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers am 31.08. für diese zwei Monate Insolvenzgeld fordern. Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist für den Arbeitnehmer insbesondere dann von Bedeutung, wenn er nach der Beendigung am 31.5. arbeitslos ist. Nimmt er nämlich statt des Insolvenzgeldes für die offenen zwei Monate zunächst Arbeitslosengeld (ALG) in Anspruch, verkürzt sich sein Anspruch auf ALG nach dem 31.5. um diese zwei Monate. Das bezogene ALG wird auf das Insolvenzgeld angerechnet.

Insolvenzgeld wird in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttoentgelts begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gewährt, §§ 167 abs. 1, 341 Abs. 4 SGB

III.

Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht mehr durchsetzbar, weil er verjährt oder eine Ausschlussfrist abgelaufen ist, geht auch der Anspruch auf Insolvenzgeld unter.

2. In dem eröffneten Verfahren ist die Zahlung der Vergütung nicht in gleicher Weise sicher gestellt, wie vor der Eröffnung. Fällt der Arbeitnehmer mit Vergütungsansprüchen nach der Eröffnung des Verfahrens aus, besteht stets (nur) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung, vgl. oben). Daneben können Ansprüche gegen die Insolvenzmasse bestehen. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nicht.

Die Insolvenzordnung unterscheidet einfache Insolvenzforderungen gem. § InsO, Altmasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und Neumasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1-3 InsO. Einfache Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden und nehmen an der Schlussverteilung mit allen anderen Insolvenzforderungen teil, sie werden also (nur) in Höhe der Insolvenzquote befriedigt. Hierzu zählen offene Forderungen des Arbeitnehmers aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens und der sog. Verfrühungsschaden, der durch die Abkürzung der Kündigungsfrist auf max. 3 Monate gem. § 113Abs. 1 InsO in Höhe der Differenz zur vereinbarten oder außerhalb des Insolvenzrechts geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist entsteht.

Für Altmasseverbindlichkeiten gilt nach angezeigter Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO das allgemeine Vollstreckungsverbot, während Neumasseverbindlichkeiten grds. auch nach angezeigter Masseunzulänglichkeit mit der Leistungsklage verfolgt und auch vollstreckt werden können. Stellt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer frei und spricht zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Kündigung aus, begründet er Altmasseverbindlichkeiten. Nimmt er die Arbeitskraft aber in Anspruch oder unterlässt er bei Freistellung die frühest mögliche Kündigung, begründet er Neumasseverbindlichkeiten (BAG 31.03.2004, 10 AZR 253/03). Reicht die Masse zur Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten nicht aus, kann der Insolvenzverwalter eine Leistungsklage und infolge eine Vollstreckung nur verhindern, wenn er sog. weitere Masseunzulänglichkeit anzeigt (LAG Hamm 13.10.2005, 4 Sa 2340/04). Kommt es insoweit zu einem Ausfall des Arbeitnehmers, ist eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gem. §§ 60, 61 InsO zu prüfen.

 

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Das Insolvenzeröffnungsverfahren dauert in aller Regel zwei bis drei Monate. Um die Bezahlung der Arbeitnehmer in dieser Eröffnungsphase sicherzustellen, wird häufig mit der sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung, die von dem Arbeitgeber unter Aufsicht des vorläufigen Verwalters organisiert wird, gearbeitet. In der Praxis haben sich drei Formen durchgesetzt:

  • der Arbeitnehmer verkauft seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt an eine Bank
  • der Arbeitnehmer nimmt bei einer Bank einen Kredit in Höhe der rückständigen max. drei Monatslöhne auf und tritt zur Sicherung seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt an die Bank ab
  • eine Bank gewährt dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Massedarlehen zur Bezahlung der Nettolöhne aller Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer treten ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld an die Bank ab.

Gem. § 170 Abs. 1 SGB III wird die Bank durch Abtretung des Vergütungsanspruches auch Inhaber des Insolvenzgeldanspruchs.

 

Welche Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Kündigungsfrist in einem Insolvenzverfahren?

Die Kündigungsfrist wird gem. § 113 InsO auf einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt, sofern keine kürzere Frist maßgeblich ist, wobei es unerheblich ist, ob die außerhalb des Insolvenzverfahrens geltende Kündigungsfrist sich nun aus einem Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ergibt. Diese Frist gilt auch für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer.

 

Welche Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem Insolvenzverfahren?

Genießt der Arbeitnehmer allgemeinen (KSchG) oder besonderen (z.B MuSchG, BEEG, SGB IX) Kündigungsschutz, ändert sich hieran durch das Insolvenzverfahren nichts, der Rechtsstatus bleibt erhalten. Auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 BetrVG oder § 17 Abs. 2 KSchG bestehen auch in einem Insolvenzverfahren.

Welche Konsequenzen hat eine Freistellung des Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens?

Ist der Arbeitnehmer vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Zwecke der Urlaubsgewährung von der Arbeit freigestellt worden, handelt es sich bei seinem Vergütungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (keine Leistungsklage und keine Vollstreckungsmöglichkeit), entscheidend ist allein, dass der Insolvenzverwalter nicht auf die Arbeitsleistung zurückgegriffen hat (LAG Hessen 19.02.2004, 11 Sa 534/03). Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, seinen Beschäftigungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung gestützt auf Art. 1, 2 und 12 GG durchzusetzen. Gelingt ihm dies, stellen seine Ansprüche Neumasseverbindlichkeiten gem. §§ 209 Abs. 1 Nr. 2, 209 Abs. 2 Nr. 1 - 3 InsO dar. Die Instanzgerichte vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird der Verfügungsgrund und damit der Anspruch bejaht unter Hinweis darauf, dass andernfalls der Arbeitnehmer gehalten ist, vorzeitig Arbeitslosengeld zu beanspruchen und damit einen Teil seines Arbeitslosengeldes verbraucht (so LAG Nürnberg 30.08.2005, 6 Sa 273/05).

 

Welches Schicksal hat der Urlaubsabgeltungsanspruch in der Insolvenz?

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind als Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr 2 Halbsatz 2 InsO zu befriedigen, eine Aufteilung in einen Anspruch vor und nach Verfahrenseröffnung findet nicht statt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit werden sie zu Altmasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (keine Leistungsklage und keine Vollstreckungsmöglichkeit).

 

Unter welchen Voraussetzungen sind Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis Masseverbindlichkeiten?

Auch Leistungen, die nur vom Bestanddes Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, könnenMasseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO sein. Ob Sonderleistungen, d.h.Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt, als Insolvenzforderungen oderMasseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistung ab. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 II S. 2 InsO erfordert eine Leistung an den sog. starkenvorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis im Sinne von § 21 II Nr. 2 AIL Ii.V.m. § 22 I S. 1 InsO. Nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbotes kann dervorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 I S. 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln.Dagegen bewirkt der Zustimmungsvorbehalt des § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO ohne ergänzendegerichtliche Anordnung lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksamrechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann.

(BAG, 24.10.2013, 6 AZR 854/11, GWR 2014. 22)

 

Halteprämien sind Masseverbindlichkeiten

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Prämie zu, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenkündigung erklärt (Halteprämie) und liegt der Stichtag nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich unabhängig davon, dass der Anspruch auf die Prämie auflösend bedingt ist, um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung. Zwar ist die Zusage auflösend bedingt, bei Dauerschuldverhältnissen ist jedoch zu unterscheiden: Ansprüche, die allein aus einem vor Insolvenzeröffnung begründeten Stammrecht resultieren, sind Insolvenzforderungen, wenn sie erst nach Eröffnung fällig werden. Um Masseforderungen handelt es sich aber bei nach Verfahrenseröffnung und neu entstehenden Einzelforderungen, die eine Leistung des Arbeitnehmers für die Masse voraussetzen, die hier in der weiter erwiesenen Betriebstreue liege. Dieser Gegenwert ist erst an den Stichtagen erbracht worden, die in der Halteprämie vorausgesetzt werden, so dass die Ansprüche auch dann erst entstanden sind.

(BAG, 12.09.2013, 6 AZR 980/11, GWR 2014, 64)

 

Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 S. 2 InsO sieht dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 S. 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). (BAG, 27.02.2014, 6 AZR 301/12, NZA 2014, VII)

 

Insolvenzanfechtung: Unter welchen Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zurück verlangen?

Rechtshandlungen des ( späteren ) Insolvenzschuldners unterliegen dem Recht der Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Leistungen des Insolvenzschuldners, die dieser aufgrund anfechtbarer Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung an Dritte erbracht hat, zur Masse zu ziehen.

1.Insolvenzanfechtung bei Kenntnis des Arbeitnehmers von der KriseBefindet sich der Arbeitgeber in der Krise ( Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ) und hat der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis, kommt eine Anfechtung von Gehaltszahlungen, die der Arbeitnehmer in der der Krise erhalten hat, nach § 133 InsO in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bei Zahlung des Arbeitsentgeltes mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch die Leistung seine anderen Gläubiger zu benachteiligen und der Arbeitnehmer Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz hat. Der Benachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners wird von der Rechtsprechung schon dann bejaht, wenn der Leistende Kenntnis von der eigenen Krise hat und weiß, dass durch die später angefochtene Leistung die Haftungsmasse für die anderen Gläubiger verkürzt wird. Allerdings macht die Rechtsprechung bei Leistungen, die einen sog. bargeschäftsähnlichen Charakter haben, also in einem drittüblichen Leistungsaustausch stehen, der innerhalb der vereinbarten Fälligkeiten erfolgt eine Ausnahme: Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs, erschöpft sich der Wille des Schuldners in der Regel auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand und ihm dies bekannt war, darin, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen und ihm deswegen eine mögliche Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst war; jedenfalls besteht auf Seiten des Arbeitnehmers in aller Regel in diesen Fällen keine Kenntnis, da der Arbeitnehmer bei einer pünktlichen Zahlung davon ausgehen darf, dass er nur das bekommt, was ihm zusteht (BAG 22.10.2015, 6 AZR 538/14, NZA 2016, 44).

2. Insolvenzanfechtung nach Freistellung des ArbeitnehmersAnfechtbar ist eine Rechtshandlung u.a. gem. § 134 I InsO, wenn sie auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet ist (sog. Schenkungsanfechtung), die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Dieser Tatbestand ist nach der Rechtsprechung des BAG dann erfüllt, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbaren unter Entgeltfortzahlung, obwohl Arbeit vorhanden ist (BAG 17.12.2015, 6 AZR 186/14, NZA 2016, Heft 1, VI).