Kündigung - Allgemein

 

Anspruch auf Abfindung gem. § 1 a KSchG: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Abfindungsanspruch entstehen?

1.Nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung lediglich voraus, dass dieHinweise auf die zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogenen dringenden betrieblichen Erfordernisse und auf das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgen. Die für die Berechnung des Anspruchs maßgebliche Vorschrift des § 1a Abs. 2 KSchG muss nicht ausdrücklich erwähnt werden.

2. Die Regelung des § 1 a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruchbei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsvertragsparteien bleiben auch bei be-triebsbedingten Kündigungen frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfin-dung zu vereinbaren.

3. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung von dem unge-nutzten Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig macht.

4. Die Frage, ob der Arbeitgeber einen Hinweis nach § 1a KSchG oder ein davon abweichendes An-gebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln.

5. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich aber der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichenVorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben.

( BAG, Urteil vom 8.5.2008 - 6 AZR 517/07; NZA 2008, 1148 )