Direktionsrecht des Arbeitgebers

 

Hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nach § 106 S. 1, 2 GewO beschränkt auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" sowie auf "Ordnung und Verhalten im Betrieb". In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will (BAG 23.06.2009, 2 AZR 606/08).

 

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Sonn- und Feiertagsarbeit gegen seinen Willen einteilen?

Ist die Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektiv-rechtlich oder einzelvertraglich geregelt, bestimmt sie der Arbeitgeber durch Weisung kraft seines Direktionsrechts gem. § 106 S. 1 GewO. Ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise erlaubt und stehen keine verbindlichen Regelungen kollektiv-rechtlicher oder einzelvertraglicher Art entgegen, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, auf Weisung des Arbeitsgebers sonn- und feiertags zu arbeiten. Vertraglichen Absprachen im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur die Bedeutung zu, die Arbeitszeiten festzuhalten, die bei Vertragsschluss im Betrieb gelten. Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeitverteilung durch Weisung ändern. Soll das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt werden, müssen hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt war. Die einzelne Zuweisung von Sonn- und Feiertagsarbeit muss allerdings billigem Ermessen im Sinne von § 106 S. 1 GewO i.V.m. § 315 BGB entsprechen und damit einer sog. Ausübungskontrolle standhalten. Berechtigte Interessen des Arbeitnehmers zum Beispiel aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BAG 15.09.2009, 9 AZR 757/08).