Mit Versetzungsklauseln will der Arbeitgeber seine Flexibilität sicherstellen und die Reichweite seines Direktionsrechtes ( § 106 GewO ) in maximal zulässigem Umfang sicherstellen. Derartige Klauseln betreffen meist den örtlichen und / oder inhaltlichen Einsatzbereich des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung hatte sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder mit der Zulässigkeit derartiger Klauseln zu befassen.
Anforderung an eine Klausel, soweit die Tätigkeit inhaltlich geändert werden soll
Lässt eine Klausel nach ihrem Wortlaut eine einseitig durch den Arbeitgeber anzuordnende Änderung der Tätigkeit zu, die auch geringer bewertet sein darf, ist die Klausel insgesamt unwirksam ( LAG Schleswig-Holstein 5.5.2015, 1 Sa 324/14; BAG 25.08.2010, 10 AZR 275/09).