Beweisverwertungsverbote

 

Der prozessualen Verwertung von Beweismitteln, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank erlangt hat, kann schon die Heimlichkeit der Durchführung entgegenstehen. Liegt ein Beweisverwertungsverbot vor, ist die Pflichtverletzung nicht nachweisbar. Der Eingriff in das aus Artikel 2 I folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ist unverhältnismäßig, da eine in Anwesenheit des Mitarbeiters durchgeführten Schrankkontrolle gegenüber einer heimlichen Durchsuchung das mildere Mittel darstellt. Es spricht viel dafür, dass die Spintkontrolle eine Datenerhebung im Sinne des § 32 I Bundesdatenschutzgesetz ist.

(BAG, 20.06.2013, 2 AZR 546/12)