Mutterschutz

 

Besteht bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot ein Anspruch auf Arbeitsvergütung?

Bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach § 3 MuschG ist der AG nur unter den Voraussetzungen des § 11 I MuschG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der AG einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetzt (AAG) hat. Die Arbeitnehmerin hat die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuschG darzulegen und zu beweisen. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 I S. 1 MuschG besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben. Insoweit verbleibt der Schwangeren dann nach § 3 EFZG der auf 6 Wochen begrenzte Anspruch auf Entgeltfortzahlung während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Abgrenzung, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob ohne eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, hatte der behandelnde Arzt in seinem Ermessen vorzunehmen. Dabei kommt der schriftlichen Bescheinigung nach § 3 MuschG ein hoher Beweiswert zu. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung eines Anspruchs nach § 11 MuschG zunächst durch Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuschG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbotes erschüttert.

(BAG, 17.10.2013, 8 AZR 742/12, NZA 2014, 303)