Sind sog. Stichtagsklauseln wirksam?
Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres (sog. Stichtag) abhängig gemacht werden. Eine solche Klausel ist nicht teilbar und kann deshalb nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie lediglich eine Bindung bis zum 31.12. des Bezugsjahres bewirkt. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeit darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsvertrages am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, indem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Eine andere Beurteilung kann für Sonderzahlungen geboten sein, die an bestimmte Arbeits- oder Unternehmenserfolge geknüpft sind oder für bestimmte vor dem Stichtag zu erbringende Leistungen versprochen werden.
Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsjahres als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar innerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung entgolten wird, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffassung des LAG den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Bezugsjahr hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, dass nach der Klausel das Arbeitsverhältnis am 31.12. ungekündigt bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 01.01. des Folgejahres kündigen. (BAG, 13.11.2013, 10 AZR 848/12, NZA 2014, 368; BAG NZA 2009, 783)